Ausschlüsse

Die PKSW kann aus ihrem Anlageuniversum Firmen ausschliessen, welche gegen die UN Global Compact Richtlinien sowie gegen die von der Schweiz ratifizierten internationalen Konventionen andauernd und schwerwiegend verstossen und sich durch einen Dialog nicht beeinflussen lassen. Bei Rüstungsfirmen, die kontroverse Waffen produzieren, ist mit einem Dialog keine Veränderung der Situation zu erreichen. Kontroverse Waffen beinhalten: Anti-Personenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen, Waffen mit angereichertem Uran und Nuklearwaffen. Firmen werden ausgeschlossen, welche gewisse Produkte bzw. Produktteile herstellen, welche gegen folgende Konventionen verstossen:

  • Ottawa Konvention (1997), welche die Benutzung, Lagerung, Herstellung und Vertrieb von Anti-Personenminen verbietet.
  • Oslo Konvention (2008), welche die Benutzung, Lagerung, Herstellung und Vertrieb von Streumunition verbietet.
  • Chemische Waffen Konvention (1997), welche die Benutzung, Lagerung, Herstellung und Vertrieb von chemischen Waffen verbietet.
  • Biologische Waffen Konvention (1975), welche die Benutzung, Lagerung, Herstellung und Vertrieb von biologischen Waffen verbietet.
  • Atomwaffensperrvertrag (1968), welcher die Verbreitung von Nuklearwaffen auf die 5 Nuklearmächte (USA, UK, Frankreich, Russland und China) limitiert

Aus dem Anlageuniversum der Pensionskasse werden aktuell folgende Firmen ausgeschlossen:
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